Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 79/18 – Beschluss vom 09.08.2018
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Trotz der in weiten Teilen wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt die Beschwerde noch hinreichend deutlich erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verfügung vom 1. Juni 2018 zutreffend als offensichtlich rechtmäßig i.S.d. § 2a Abs. 3 StVG erachtet, weil der Antragsteller der vollziehbaren Anordnung vom 2. Januar 2018 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Mit seinem Einwand, die Anordnung vom 2. Januar 2018 nicht erhalten zu haben, dringt der Antragsteller weiterhin nicht durch. Die mit der Beschwerde gegen die Beweiskraft der Postzustellurkunde vom 4. Januar 2018 erhobenen Einwände vermögen den erforderlichen Gegenbeweis nicht zu erbringen.
Gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 LVwG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2 und § 418 Abs. 1 ZPO gilt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Bei Zustellungsurkunden gelten daher Zustellungsart, -zeit und -ort als formell bewiesen. Hinsichtlich des gesamten formell bewiesenen Urkundeninhalts ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis zulässig, dass das in der Urkunde bezeugte mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmt. Notwendig ist dafür grundsätzlich der volle Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde (Schreiber, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 418 Rn. 7 und 8). Der erforderliche Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Er muss dergestalt substantiiert sein, dass jedenfalls ein[…]