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Verkehrssicherungspflicht bei mobilen Pferdeboxen

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OLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018

Auf die Berufungen des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts V. vom 16. Januar 2018 – 1 O 88/16 – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.850,53 Euro, die Beklagte zu 2 darüber hinaus weitere 2.850,53 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 1/4, die Beklagten zu 1 und 2 1/4 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2 weitere 1/4 alleine. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 erster Instanz 1/2.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 2 2/3. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 1 trägt der Kläger.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines seiner Hengste geltend.

Der Kläger unterhält einen Zucht- und Ausbildungsstall für Pferde. Er ist Eigentümer und Halter des 1999 geborenen Hengstes „Q.“. Im August 2015 war der Hengst bei einem Turnier der V. Turniergesellschaft gemeldet. Im Rahmen dieses Turniers waren die teilnehmenden Pferde in sogenannte mobile Boxen eingestellt, die die Beklagte zu 2 geliefert und aufgestellt hatte. Die Boxen waren in Rahmenbauweise mit Vierkantrohren der Profilmaße 25 x 25 x 2 mm oder 3 mm Materialstärke gefertigt. Sie haben eine Höhe von 220 cm und eine Grundfläche von ca. 3 x 1 Quadratmeter. Die Box, in der sich der Hengst „Q.“ befand, sicherte der Kläger zusätzlich mit Stromlitzen.

Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer und Halter des Wallachs „F.“, welcher ebenfalls am Turnier der V. Turniergesellschaft teilnahm und in einer mobilen Box in derselben Halle wie der Hengst des Klägers untergebracht war.

In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2015 kam es zu einem Vorfall, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Hengst des Klägers verletzte sich bei diesem Vorfall. Zur Behandlung sind Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 5.701[…]


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