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Unwirksame Schönheitsreparatur-Klauseln im Mietvertrag

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Klauseln im Mietvertrag, die unwirksam sind
Schönheitsreparaturen können Mieter*innen ganz schön ins Schwitzen bringen. Wenn im Mietvertrag steht, dass diese vom Mieter zu tragen sind, heißt das noch lange nicht, dass dies auch wirklich so ist. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Schönheitsreparatur-Klauseln unwirksam sind und Sie sich dementsprechend keine Sorgen machen müssen.
Reparaturklauseln im Mietvertrag
Wenn es um Schönheitsreparaturen geht, sollten Mieter*innen genau hinschauen und prüfen, ob diese Pflichten wirklich an sie delegierbar sind. (Symbolfoto: Richard Jay; forestpath /Shutterstock.com)

In einem Mietvertrag, der zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird, befinden sich die unterschiedlichsten Klauseln. In der gängigen Praxis sind auch sogenannte Reparaturklauseln in einem derartigen Vertrag nicht unüblich. Den wenigsten Mietern ist dabei jedoch der Umstand bewusst, dass es sich bei Schönheitsreparaturen ausdrücklich um die Angelegenheit des Vermieters handelt. Dies ist in dem § 535 Bürgerliches Gesetzbuch so geregelt. In der gängigen Praxis jedoch versucht der Vermieter nicht selten, diese Angelegenheit auf den Mieter umzuwälzen. Dadurch gelangen nicht selten unwirksame Schönheitsreparatur-Klauseln in den Mietvertrag, weshalb der Mieter einen verstärkten Fokus auf eben jene Klauseln legen sollte.
Die Sichtweise des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den Schönheitsreparaturklauseln
Es hat sich in der landläufigen Meinung weitestgehend eingebürgert, dass ein Mieter den angemieteten Wohnraum stets in einem renovierten Zustand erhalten muss. Der Gesetzgeber sieht diesen Umstand jedoch komplett anders und hat dies in dem § 535 BGB auch gesetzlich verankert. Gem. § 535 BGB handelt es sich bei den Schönheitsreparaturen ausdrücklich um den Verantwortungsbereich des Vermieters, da ein Mieter für die Abnutzung der Mietwohnräumlichkeiten schlussendlich ja den Mietzins an den Vermieter entrichtet. Ungeachtet dieses Umstandes kalkulieren die Vermieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen jedoch nicht in den Nettomietzins hinein, sondern erlegen dem Mieter durch die Schönheitsreparatur-Klauseln in dem Mietvertrag die Instandhaltung des Mietwohnraums auf.
Dies sind[…]


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