Ein Fahrradunfall, ein freilaufender Hund und die Frage, wer die Zeche zahlt: Als eine Radfahrerin nach einer Begegnung mit einem Vierbeiner stürzt und sich schwer verletzt, fordert sie zehntausende Euro vom Tierhalter. Sie beruft sich auf dessen Tierhalterhaftung, doch vor Gericht erweist sich die Wahrheit als schwieriger zu beweisen, als erwartet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 305 O 248/17 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hamburg
- Datum: 15.08.2018
- Aktenzeichen: 305 O 248/17
- Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Frau, die Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Fahrradsturzes forderte. Sie behauptete, der Hund des Beklagten sei gegen ihr Vorderrad gesprungen, wodurch sie stürzte und sich verletzte.
- Beklagte: Der Halter eines Hundes. Er bestritt die Darstellung der Klägerin und behauptete, die Klägerin sei mit hoher Geschwindigkeit auf einem schmalen Wegstreifen gefahren und mit dem Hund kollidiert, der sich dorthin bewegt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradsturz, der sich auf einem kombinierten Geh- und Radweg ereignete. Sie gab an, mit dem Hund des Beklagten kollidiert zu sein, der unerwartet vor ihr Fahrrad gesprungen sei.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beklagte als Hundehalter für die materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin haftbar ist und ob sich bei dem Vorfall die spezifische „Tiergefahr“ des Hundes realisiert hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde vollständig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht beweisen konnte. Es sah die Tiergefahr des Hundes nicht als realisiert an, da der genaue Ablauf des Vorfalls, insbesondere die angebliche Bewegung des Hundes, nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Wenn Bello Schuld sein soll: Ein Fahrradunfall und die Tücken der Beweisführung
Wer kennt das nicht? Man ist mit dem Fahrrad unterwegs, genießt die frische Luft auf einem kombinierten Geh- und Radweg, und plötzlich taucht ein Hund auf. Meist geht alles gut, doch manchmal kommt es zu brenzligen Situationen oder gar Unfällen. Genau um einen solchen Vorfall ging es in einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Eine Radfahrerin stürzte und verletzte sich – ihrer Meinung nach war der Hund eines Spaziergängers schuld. Doch wie sah das Gericht die Sache?
Der Abend des Unfalls: Zwei Versionen eines Geschehens
Stellen wir uns die Szene vor: Es ist ein Spätsommerabend im August 2016, gegen halb zehn. Frau M. (die spätere Klägerin, also die Person, die vor Gericht eine Forderung stellt) ist mit ihrem Fahrrad auf einem Weg unterwegs, den sich Fußgänger und Radfahrer teilen. Ihr Ehemann, Herr S., begleitet sie, ebenfalls auf dem Rad. Ihnen kommt eine Gruppe von Spaziergängern entgegen, darunter Herr H. (der spätere Beklagte, also die Person, gegen die sich die Forderung richtet) mit seiner Ehefrau, Frau V., ihrem Hund und zwei weiteren Bekannten. Was dann passierte, darüber gehen die Meinungen weit auseinander. Frau M. erzählte es so: Sie und ihr Mann seien schon langsam gefahren, weil sie zuvor einen anderen freilaufenden Hund gesehen hatten….