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Rechtsanwälte Kotz GbR

Radfahrerkollision mit freilaufendem Hund – Beweislast des geschädigten Radfahrers

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LG Hamburg – Az.: 305 O 248/17 – Urteil vom 15.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 45.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche nach einem Sturz mit dem Fahrrad auf Grund einer Kollision mit dem Hund des Beklagten geltend.

Die Klägerin befuhr am 26. August 2016 gegen 21.30 Uhr in Begleitung ihres Ehemanns, des Zeugen F. S., mit dem Fahrrad den kombinierten Geh- und Radweg aus P. kommend in Richtung R.. Der Beklagte ging auf diesem Weg in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin C. S. und seines Hundes sowie den Zeugen S. und M. R.. Der Zeuge F. S. erreichte die Fußgängergruppe zuerst. Die Klägerin kam in Höhe der Fußgängergruppe mit dem Vorderrad ihres Fahrrades in Kontakt mit dem Hund des Beklagten, stürzte und verletzte sich. Die Klägerin erlitt eine Schaft-Fraktur am linken Daumen sowie eine Luxations-Fraktur des rechten Ellenbogens. Sie wurde zur stationären Behandlung in die S. Klinik in N. gebracht und dort stationär bis zum 21. September 2016 behandelt. Es kam, auch nach dem Krankenhausaufenthalt, zu mehrfachen Operationen (Anlagen K 7 – K 11). Der Vorfall wurde der Hunde-Haftpflicht-Versicherung des Beklagten, der A.-Versicherungs-AG, gemeldet. Diese teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mit, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in Höhe von EUR 2.000,00 erfolge (Anlage K 1), welche geleistet wurde. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin korrespondierte weiter mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten (Anlagen K 3 und K 4).

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann, der Zeuge S., seien in dem Bereich schon wegen eines anderen freilaufenden Hundes langsam gefahren und hätten die Gruppe, zu welcher auch der Beklagte gehörte, schon von Weitem gesehen. Der Zeuge S., der nicht mit einem E-Bike unterwegs gewesen sei, habe aus angemessener Entfernung geklingelt. Die Fußgänger hätten dann Platz gemacht, sich nach rechts und links aufgeteilt und eine Gasse gebildet. Sie und der Zeuge S. seien nahezu in Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Hund des Beklagten sei nicht zu sehen gewesen. Sie sei links versetzt neben dem Zeugen S. gefahren. Als sich dieser zwischen der Gruppe befunden habe, sei der Hund von rechts kommend überraschend vor das Rad des Zeugen S. gelaufen, welcher noch h[…]


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