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Fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt ohne Abmahnung?

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Aktenzeichen: 21 Sa 28/18 – Urteil vom 15.08.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.02.2018 – Az: 1 Ca 314/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger eine Verzugspauschale iHv Euro 40,00 zu zahlen, wird die Revision für die Beklagte zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis beendet hat und darüber, ob die Beklagte dem Kläger restliche Vergütung für Oktober 2017 und im Hinblick darauf auch eine Verzugspauschale im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB schuldet.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit 01.10.2008 bei der Beklagten, die einen Personentransport insbesondere für Schüler und behinderte Schüler betreibt, als Fahrer und Sachbearbeiter im Büro in Teilzeit (18 bis 20 Stunden/Woche) zu einem Monatsgehalt in Höhe von € 1.350,00 brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag (datiert) vom 15.10.2008 zugrunde, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 3 – 5 d. Akten-ArbG verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 02.10.2017, bezüglich dessen Einzelheiten vollinhaltlich auf Bl. 6 d. Akten-ArbG verwiesen wird, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger fristlos, vorsorglich ordentlich zum „nächstmöglichen Termin“. Der Kläger erhielt dieses Schreiben am 04. oder 05.10.2017. Die Beklagte zahlte an den Kläger am 06.11.2017 ein Gehalt für Oktober 2017 in Höhe von € 204,27 netto aus. Welchen Zeitraum sie damit vergüten wollte ist ebenso unklar wie die Frage, ob eine schriftliche Lohnabrechnung für diesen Zahlungsbetrag von der Beklagten gefertigt und dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Am 24.11.2017 erhielt der Kläger von der Agentur für Arbeit auf seinen Antrag hin Arbeitslosengeld für Oktober 2017 in Höhe von € 984,53.

Hinsichtlich des weitergehenden unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrags der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den nicht angegriffenen Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.02.2018 (Seiten 2-5 dieses Urteils, Bl. 82-85 d. Akten-ArbG) einschließlich des darin enthaltenen Verweises auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger zuletzt gestellten Antr[…]


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