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Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

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VG München – Az.: M 26 S 18.2034 – Beschluss vom 13.08.2018

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. April 2018 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.

Er nahm als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration von 3,6 ng/ml am Straßenverkehr teil. Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde legte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vom … Februar 2018 vor, das zu folgendem Ergebnis kam: „Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr A… zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme ist nicht gegeben, deshalb Konsumverzicht).“

Die Fahrerlaubnisbehörde hielt dies Gutachten nur insoweit für nachvollziehbar, als dem Antragsteller das notwendige Trennungsvermögen nicht bescheinigt wurde und entzog ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 18. April 2018 die Fahrerlaubnis. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 28. April 2018 ließ er beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss vom heutigen Tag auf den Einzelrichter übertragen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er sich nur auf die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, nachdem der Antragsteller seinen Führerschein bereits beim Antragsgegner abgeliefert und sich die im Bescheid ebenfalls enthaltene Zwangsgeldandrohung damit erledigt hat.

Der so ausgelegte Antrag hat Erfolg. Das Gericht trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, die sich – soweit überschaubar – in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene fahrungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist nach der Anlage 4 Nr. 9.2.2 bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der nicht zwischen dem Ko[…]


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