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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung

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ArbG Düsseldorf – Az.: 8 Ca 2289/18 – Urteil vom 15.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

3. Streitwert: 4.135,65 EUR.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung sowie über Zeugnisansprüche des Klägers.

Der am „00“ geborene Kläger ist seit dem 06.06.2016 bei der Beklagten im Bereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.635,65 EUR tätig. Zunächst wurde er in der Zeit vom 06.06.2016 befristet bis zum 05.12.2016 in der Dienststelle Düsseldorf als „Anhörer“ beschäftigt.

Ende 2016 wurde der Kläger, wie auch die anderen beschäftigten Mitarbeiter der Besoldungsgruppe E12 der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens ihrer Eignung für die Tätigkeit als „Entscheider“ überprüft. Als Ergebnis dieser Überprüfung erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger eine Leistungsbewertung mit einer Durchschnittsnote von 2,4, wegen deren genauen Ergebnisses auf Blatt 12 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Folgezeit fand ein „Bewerbungsprozess“ statt, der im Falle des Klägers am 21.06.2016 mit Abschluss eines bis zum 05.06.2018 befristeten Änderungsvertrages endete.

In der Zeit vom 19.12.2016 bis zum 23.12.2016 wurde der Kläger vom „Anhörer“ zum „Entscheider“ „aufgeschult“. Danach wurde er sowohl als „Anhörer“ sowie als „Entscheider“ in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Düsseldorf eingesetzt.

Mit Schreiben vom 06.02.2018 (Blatt 17 der Gerichtsakte) wurde der Kläger nach einer entsprechenden Weiterbildung mit Wirkung vom 20.04.2017 zum Sonderbeauftragten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bestellt.

Am 18.08.2017 veröffentlichte die Beklagte eine interne Stellenausschreibung für das Entfristungsverfahren in ihrem Intranet (InfoPORT). Der Kläger bewarb sich auf eine unbefristete Stelle (Entfristung) unter Priorisierung der Standorte Köln, Referat 322 und Referat 539, sowie Düsseldorf, Referat 534.

Am 23.10.2017 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Referatsleiter der Beklagten, B. statt, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Im Zusamm[…]


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