Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Baugrenzenüberschreitung durch Terrasse im Garten

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 5 S 2083/17 – Beschluss vom 14.08.2018

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2017 – 3 K 2390/16 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beigeladenen sind Erbbauberechtigte eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus nebst Terrasse bebaut ist. Der Kläger ist Eigentümer eines rückwärtig angrenzenden Wohnhausgrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Gebiet des am 24. Oktober 1961 vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe als Satzung beschlossenen, am 14. Dezember 1961 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten und am 5. Januar 1962 in Kraft getretenen Bebauungsplans “Erweiterung der Hungerlach“, der aus einem Baufluchtenplan, einem Aufbauplan sowie Bauvorschriften besteht. Der Baufluchtenplan setzt u.a. hintere Baugrenzen fest.

Die Beigeladenen errichteten im Garten ihres Grundstücks unter Überschreitung der hinteren Baugrenze eine weitere Terrasse mit Stützmauer entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers sowie einen aufblasbaren Swimmingpool auf der Terrasse. Der Kläger beantragte, den Abbruch dieser Anlagen anzuordnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; die Errichtung der Anlagen sei verfahrensfrei zulässig und verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage des Klägers mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2017 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Die Terrasse mit Stützmauer und Swimmingpool, sofern dieser als bauliche Anlage anzusehen sei, sei als Sonderfall i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht abstandsflächenpflichtig. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO sei nicht einschlägig. Die weitere Terrasse sei kein Teil des Wohngebäudes der Beigeladenen, da sie keinen wesentlichen (funktionalen und optischen) räumlichen Bezug zum Wohngebäude habe. Allein die Verbindung durch eine Brüstungsmauer genüge nicht. Die Terrasse könne ohne Verlassen des Wohngebäudes nicht genutzt werden. Auch optisch vermittle sie den Eindruck, dem Wohngebäude vor- bzw. nachgelagert zu sein. Ihr Standort lasse erkennen, dass sie nicht dem Wohngebäude angegliedert, sondern eigenständig nutzbar sei. Allerdings überschritten Terrasse und Stützmauer die hintere Baugr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv