Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 5 S 2083/17 – Beschluss vom 14.08.2018
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2017 – 3 K 2390/16 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladenen sind Erbbauberechtigte eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus nebst Terrasse bebaut ist. Der Kläger ist Eigentümer eines rückwärtig angrenzenden Wohnhausgrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Gebiet des am 24. Oktober 1961 vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe als Satzung beschlossenen, am 14. Dezember 1961 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten und am 5. Januar 1962 in Kraft getretenen Bebauungsplans “Erweiterung der Hungerlach“, der aus einem Baufluchtenplan, einem Aufbauplan sowie Bauvorschriften besteht. Der Baufluchtenplan setzt u.a. hintere Baugrenzen fest.
Die Beigeladenen errichteten im Garten ihres Grundstücks unter Überschreitung der hinteren Baugrenze eine weitere Terrasse mit Stützmauer entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers sowie einen aufblasbaren Swimmingpool auf der Terrasse. Der Kläger beantragte, den Abbruch dieser Anlagen anzuordnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; die Errichtung der Anlagen sei verfahrensfrei zulässig und verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage des Klägers mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2017 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Die Terrasse mit Stützmauer und Swimmingpool, sofern dieser als bauliche Anlage anzusehen sei, sei als Sonderfall i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht abstandsflächenpflichtig. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO sei nicht einschlägig. Die weitere Terrasse sei kein Teil des Wohngebäudes der Beigeladenen, da sie keinen wesentlichen (funktionalen und optischen) räumlichen Bezug zum Wohngebäude habe. Allein die Verbindung durch eine Brüstungsmauer genüge nicht. Die Terrasse könne ohne Verlassen des Wohngebäudes nicht genutzt werden. Auch optisch vermittle sie den Eindruck, dem Wohngebäude vor- bzw. nachgelagert zu sein. Ihr Standort lasse erkennen, dass sie nicht dem Wohngebäude angegliedert, sondern eigenständig nutzbar sei. Allerdings überschritten Terrasse und Stützmauer die hintere Baugr[…]