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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch des Patienten hinsichtlich Namen und Anschriften von Ärzten

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OLG Köln – Az.: I-5 W 18/18 – Beschluss vom 15.08.2018

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.2018 – 9 O 18/18 – teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesshilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte N und Partner über den bereits zuerkannten Umfang hinaus auch insoweit bewilligt, als sie Auskunft über die Namen und ladungsfähigen Anschriften der sie behandelnden Ärzte begehrt (Klageantrag zu 3).
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klageantrag zu 3 hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

Es fehlt zunächst nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Leistungsklagen, zu der auch die Klage auf Erteilung einer Auskunft zählt, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (etwa BGH NJW-RR 1993, 1129-1131; std. Rspr.). Sind die behandelnden oder aufklärenden Ärzte aus den Behandlungsunterlagen ohne weiteres ersichtlich, worauf die Kammer hier abstellt, soll nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (OLG Düsseldorf, VersR 2005, 694 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 236; OLG München Beschl. v. 30.7.2008 – 1 W 1646/08 – juris;) ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein, was jedoch eine Frage der Begründetheit ist.

(Symbolfoto: Andrei_R/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch schlüssig dargelegt. Dieser ist, da die Beklagten sich nur auf rechtliche Einwände stützen („Ausforschung“), nicht aber Erfüllung oder einen anderen Erlöschenstatbestand behaupten, auch begründet. Dass ein Patient vom Träger eines Krankenhauses grundsätzlich Auskunft über die Namen und die ladungsfähige Anschrift (was die Anschrift des Krankenhauses sein kann, nicht eine Privatanschrift sein muss) verlangen kann, folgt aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB und ist seit langem höchstrichterlich anerkannt (vgl. zuletzt BGH NJW 2015, 1525 ff., Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist (unter anderem), dass der Auskunftsberechtigte sich die zur Durchsetzung seines Anspruchs […]


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