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Antrag auf Grundbuchberichtigung – unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO

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OLG München – Az.: 34 Wx 426/22 – Beschluss vom 03.11.2022

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 3.8.2022 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht Rosenheim – Grundbuchamt – zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung.

Ursprünglich war der Beteiligte zu 1 selbst als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. Diesen überließ er mit notariellem Vertrag vom 9.1.2019 seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 1.2.2019. Am 20.12.2019 wurden zugunsten von A. L. drei Grundschulden und am 9.6.2020 zugunsten von R. V. eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Mit Schreiben vom 25.11.2021 beantragte die Beteiligte zu 2 die Grundbuchberichtigung zugunsten des Beteiligten zu 1. Laut ihrer beigefügten, notariell beglaubigten Zustimmung und Berichtigungsbewilligung ergebe sich aus einem ärztlichen Gutachten, dass der Beteiligte zu 1 seit dem Jahr 2009 geschäftsunfähig sei. Damit sei der Überlassungsvertrag vom 9.1.2019 nichtig. Dieser Antrag wurde bislang nicht verbeschieden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.4.2022 beantragte der durch eine Betreuerin vertretene Beteiligte zu 1 seinerseits unter Vorlage notariell beglaubigter Bewilligungen der Beteiligten zu 2 und des A. L., das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass er wieder als Eigentümer eingetragen und die Grundschuld Nr. 3 gelöscht werde. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 24.5.2022 wurden eine diesbezügliche, durch die Betreuerin des Beteiligten zu 1 ausgestellte Vollmacht sowie eine Kopie von deren Betreuerausweis eingereicht und ersucht, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 1 wieder als Eigentümer eingetragen werde, und die Grundschuld zugunsten von A. L. zu löschen. Den Antrag auf Löschung der Grundschuld stellte der Beteiligte zu 1 dann mit Anwaltsschriftsatz vom 21.6.2022 zurück.

Am 4.7.2022 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung. Eine grundbuchrechtliche Rückabwicklung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich, da bereits am 18.5.2020 ein weiterer


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