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Zeitsoldat – fristlose Entlassung wegen Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht

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VG Köln – Az.: 23 L 2018/18 – Beschluss vom 26.10.2018

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5258/18 gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Q. der Bundeswehr vom 5. April 2018 in der Gestalt von dessen Beschwerdebescheid vom 21. Juni 2018 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.876,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller dessen laufende Bezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens weiter zu bezahlen sowie

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 5. April 2018 und 21. Juni 2018 anzuordnen,

haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 5. April 2018 und 21. Juni 2018 beantragt, dringt er mit seinem Begehren durch.

Dieser Antrag ist zulässig und statthaft. Die Klage gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann. Ein Rechtsschutzinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller im Falle des Obsiegens in der Hauptsache so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden sei. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragsteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold.

Der Antrag ist zudem begründet.

Nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ordnet das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage gegen Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Dies ist vorliegend der Fall; es spricht Überwiegendes d[…]


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