KG – Az.: (3) 161 Ss 93/21 (34/22) – Urteil vom 25.07.2022
In der Strafsache wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 25. Juli 2022 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2022 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 27. April 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Nach den getroffenen Feststellungen schlug und würgte der Angeklagte die Geschädigte, seine damalige Lebensgefährtin, die sich zuvor von ihm getrennt hatte, in deren Wohnung bis zur Bewusstlosigkeit. Als sie das Bewusstsein wiedererlangte, trat er mit seinen mit Sportschuhen beschuhten Füßen auf Kopf, Bauch und Unterleib der Geschädigten ein. Da Nachbarn an die Wohnungstür klopften, verließ der Angeklagte zunächst die Wohnung, kehrte aber etwa 50 Minuten später wieder zurück, verschaffte sich mit dem entwendeten Wohnungsschlüssel Zutritt zur Wohnung und schlug der Geschädigten so wuchtig in das Gesicht, dass mehrere Gesichtsknochen brachen. Als sie um Hilfe rief, presste der Angeklagte seine Jacke auf ihr Gesicht, wodurch sie abermals für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Daraufhin ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab und verließ die Wohnung. Durch die Misshandlungen erlitt die Geschädigte neben den Knochenbrüchen im Gesicht, die operativ durch Einsetzen eines Metallimplantats behandelt werden mussten, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, punktförmige Hauteinblutungen im Augenbereich sowie diverse Hämatome.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt und diese mit Verfügung vom 15. Juli 2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 4. Februar 2022 verworfen und darin ausgeführt, infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung seien der Schuldspruch und die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Amtsgerichts bindend geworden (UA S. 2). Weiter heißt es in dem Urteil unter anderem:
„Der Angeklagte hat sich der gefährlic[…]