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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen

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SG Köln – Az.: S 37 R 273/17 – Urteil vom 30.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist gelernter Gummi- und Kunststoffauskleider. Im Zeitraum von 1995-2009 arbeitete er als Gießharzfacharbeiter. Seitdem ist er arbeitslos; derzeit bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch. Am 31.03.2016 stellte der Kläger aufgrund vorgetragener Knie- und Lendenwirbelsäulenprobleme, Adipositas und einer Hypertonie (Myokardinfarkt 2011) bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. U vom ärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2016 für in der Lage, 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.

Mit Bescheid vom 25.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, wogegen dieser unter dem 07.06.2016 Widerspruch einlegte. Der Kläger führte zur Begründung aus, dass die Beklagte seine psychische Situation nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Beklagte holte daraufhin Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. L ein. Dr. S stellte in seinem Gutachten vom 9.08.2016 beim Kläger folgende Erkrankungen fest: Dysthymie mit chronisch depressiver Verstimmung leicht- bis mittelgradigen Ausmaßes, Arthrose, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung mit abgel. Herzinfarkt sowie wiederkehrende Drehschwindelepisoden. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich überwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Tätigkeiten müssten geistig einfacher Natur sein ohne emotional belastenden Publikumsverkehr. Dr. L diagnostizierte beim Kläger eine Gonarthrose rechts mehr ausgeprägt als links, chronische Lendenwirbel- und Hüftgelenkschmerzen sowie eine Adipositas. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger arbeitstäglich über 6 Stunden überwiegend sitzend arbeiten. Seine Wegefähigkeit könne ebenfalls angenommen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 02.03.2017 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte bzw. die beauftragten Gutachter seine bei ihm am 31.05.2017 durchgeführte Herzoperation nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Er habe im Juli 2017 einen erneuten H[…]


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