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Kfz-Kaskoversicherung – Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei Verkehrsunfallflucht

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OLG Hamm – Az.: 6 U 123/18 – Beschluss vom 05.11.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend und mit überzeugender Begründung abgewiesen. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen AKB 2016 zu.

1.

Zwar ist sowohl das Bestehen eines Kfz-Kaskoversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte ist aber – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – gemäß E 7.1 AKB 2016 von der Verpflichtung zur Leistung befreit, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht gemäß E1.2 a) AKB vorsätzlich verletzt hat und ihm der Kausalitätsgegenbeweis gemäß E 7.2 nicht gelungen ist.

a)

Dem Kläger ist eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung vorzuwerfen, da er eine vorsätzliche Unfallflucht gem. § 142 StGB begangen hat.

Er hat sich entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz eines Fremdschadens an zwei auf dem Gehweg befindlichen Metallpfosten in Höhe von 520,54 € vom Unfallort entfernt und erst am Abend des nächsten Tages die Polizei benachrichtigt, obwohl er den Unfall bemerkt hatte.

Das Amtsgericht Dortmund hat aufgrund dieses Vorfalls auch zunächst unter dem 16.07.2016 einen Strafbefehl erlassen, dieses Verfahren wurde erst nach Einspruchseinlegung gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich verletzt, da das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle nicht zu verlassen jedem Kraftfahrer bekannt ist.

b)

Die Beklagte ist nicht gem. Ziff. E.7.2 der Bedingungen zur Leistung verpflichtet, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung weder für die Feststellun[…]


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