OLG München – Az.: 10 U 1563/18 – Urteil vom 16.11.2018
1. Die Berufung des Klägers vom 03.05.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 05.04.2018 (Az. 10 O 4251/15) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz des merkantilen Minderwertes sowie Nutzungsausfall für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten BMW M6 Cabrio geltend. Dem Grunde nach hat die Beklagte ihre Haftung für das Unfallereignis anerkannt. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.04.2018 (Bl. 156ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zum Ersatz eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 5.000,00 € verurteilt, da beim Fahrzeug durch den Unfall ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10.000,00 € entstanden sei und die Beklagte an den Kläger bereits 5.000,00 € ersetzt habe. Hinsichtlich des begehrten Nutzungsausfalls hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen, weil dem Kläger ein über den bereits erstatteten Zeitraum hinausgehender Nutzungsausfallschaden nicht zustehe.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 10.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 03.05.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 175 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.07.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 182 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 05.04.2018 wird aufgehoben, soweit Nutzungsausfall und merkantile Wertminderung nicht zugesprochen wurden, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 60.209,38 € (Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 35.175,00 € und merkantile Wertminderung i.H.v. weiteren 25.034,38 €) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 20.05.20[…]