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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neubeurkundung Grundstückskaufvertrag nach Erwerberrücktritt vom ersten Kaufvertrag

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OLG Rostock – Az.: 5 W 89/16 – Beschluss vom 12.11.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 05.09.2016, Az. 6 OH 16/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 485,52 €.
Gründe
I.

Mit Kostenberechnung vom 14.03.2016 stellte der Notar dem Antragsteller als Kostenschuldner zu 1/2 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 908,62 € in Rechnung. Der Antragsteller hat beanstandet, dass der Notar eine Gebühr für die Beurkundung eines Kaufvertrages Grundbesitz Neuabschluss in Höhe von 816,00 € berechnet hat. Den Widerspruch des Antragstellers vom 14.06.2016 gegen die Rechnung vom 14.03.2016 hat das Landgericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG ausgelegt und mit Beschluss vom 05.09.2016 die Beanstandung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Die gerügte Gebühr nach KV 21100 sei entstanden. Wie sich aus dem einleitenden Satz in der Urkunde vom 03.03.2016 ergebe, habe zwischen den Kaufvertragsparteien Streit über die Wirksamkeit des von der Firma S. erklärten Rücktritts bestanden. Somit stelle sich die beurkundete Vereinbarung als ein Vergleich dar, in dem ein sich aus dem Rücktritt folgender Streit beseitigt worden sei. Da der Antragsteller der Höhe der Gebühr und dem zugrundeliegenden Geschäftswert nicht entgegengetreten ist, habe das Gericht davon abgesehen, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und die Ländernotarkammer anzuhören.

Gegen diesen ihm am 21.09.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.10.2016 Beschwerde eingelegt, die er am 07.10.2016 begründet hat. Die Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Rechtsvertreter beider Parteien dem Notar eine abschließend ausgehandelte Vereinbarung mit dem Auftrag vorgelegt hätten, diese kurzfristig zu beurkunden. Es sei weder ersichtlich, noch bewiesen, dass der Notar ihnen mitgeteilt habe, die ausgehandelte Vereinbarung könne in der vorgelegten Form nicht beurkundet werden. Im Fall der Abweichung von seinem Auftrag hätte der Notar zudem über Alternativen und Kostenwirkungen informieren müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Das Landgericht habe es auch fehlerhaft versäumt, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars sowie die Ländernotarkasse anzuhören, denn die Höhe der Gebühr und der zugrundeliegende Geschäftswert seien sehr wohl bestritten. Die Beurkundung eines Nachtrages zu einem


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