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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

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KG Berlin – Az.: 6 W 54/18 – Beschluss vom 16.11.2018

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 2. Mai 2018 geändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 11. Mai 2012 erteilten Erbschein zur Geschäftsnummer 61 VI S 144/12 einzuziehen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist der eheliche Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 2). Die Eheleute waren bis zum Tod des Erblassers verheiratet. Aus dieser Ehe stammt auch die Tochter T…, die Schwester des Beteiligten zu 1). Er begehrt die Einziehung des vom Amtsgericht Köpenick erteilten Erbscheins vom 11. Mai 2012, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist.

Die Eheleute haben am 20. März 1992 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, über dessen Auslegung zwischen den Beteiligten Streit besteht.

Der Text des gemeinschaftlichen Testamentes lautet auszugsweise wie folgt:

“Unser letzter Wille

1. Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden setzen wir unsere Kinder, F… und T…, zu Erben ein.

2. Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, soll es auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.

3. Das Grundstück mit Bebauung soll unbedingt unser Sohn F… erhalten.

Bei der Bewertung ist davon auszugehen, daß die Gewächshäuser und der Schuppen ihm zu 50% gehörten.

Berlin, den 20. März 1992 [folgt die Unterschrift G… S… ]

Dieses Testament ist auch mein letzter Wille

Berlin, den 20. März 1992 [folgt die Unterschrift von E… S… ]”

Das gemeinsam von den Eheleuten und dem Beteiligten zu 1) bewohnte Grundstück stand im Miteigentum der Eheleute und stellte deren gesamtes Vermögen dar. Die Tochter T… hatte kein Interesse an dem Hausgrundstück. Im Familienkreis war im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung deshalb besprochen worden, dass der Beteiligte zu 1) das Grundstück erhalten sollte, wenn der letzte Elternteil verstorben ist. Er sollte dafür eine Ausgleichszahlung an die Schwester T… leisten. Zugleich wollten sich die Eheleute gegenseitig finanziell absichern, sollte ein Ehepartner versterben.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Eheleute sich gegenseitig zu unbeschränkten Vollerben eingesetzt haben oder ob das Testament im Sinne einer Einsetzung der Beteiligten zu 2) zur Vorerbin auszulegen ist.

Der Beteiligte zu[…]


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