Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung Nachlassverwaltung wegen Gefährdung der Gläubigerbefriedigung durch Erben

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 175/18 – Beschluss vom 15.11.2018

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Anordnung der Nachlassverwaltung vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3. hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Geschäftswert: 140.000 €.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 29.05.2018 (Eingang bei Gericht am 04.06.2018) beantragen die Beteiligten zu 1 und 2 die Anordnung der Nachlassverwaltung.

Zur Begründung tragen sie vor, die durch Erbvertrag des am 15.05.2018 verstorbenen Erblassers vom 26.01.2015 eingesetzte Alleinerbin, die Beteiligte zu 3, gefährde sowohl durch ihr Verhalten als auch durch ihre Vermögenslage die Befriedigung der Ansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 als Nachlassgläubigerinnen.

Diese seien als Töchter des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Hierzu legen sie deren Geburtsurkunden vor.

Zudem würden auch Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Tod deren Mutter am 09.08.2015 bestehen, welche sich nunmehr nach dem Tod des Erblassers und Alleinerben der Mutter gegen die Beteiligte zu 3 richteten.

Sie geben weiter an, dass der Nachlass nicht überschuldet sei und aus einer Immobilie nebst Geldvermögen bestehe.

Der Aufenthaltsort der Beteiligten zu 3 befinde sich im Ausland und sei im Genaueren unbekannt. Eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche werde dadurch vereitelt.

Zur Notwendigkeit der Anordnung der Zwangsverwaltung geben Beteiligten zu 1 und 2 weiter an, dass eine Titelerwirkung zu lange dauern würde. Es bestünde die Gefahr, dass der Zugriff auf den Nachlass dann nicht mehr möglich sei. Verkaufsbemühungen betreffend die Immobilie seien bereits angelaufen. Entsprechende Vermarktungs-Anzeige der Sparkasse legen sie vor.

Eine Sicherheitsleistung sei seitens der Beteiligten zu 3 abgelehnt worden.

Die Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 werden grundsätzlich von der Beteiligten zu 3 nicht bestritten.

Sie legt ein der Gegenseite zugesandtes vorläufiges Nachlassverzeichnis vor und sichert den Beteiligten zu 1 und 2 die Befriedigung ihrer Ansprüche nach Verkauf der Immobilie zu.

Eine Bekanntgabe ihrer Anschrift an die Beteiligten zu 1 und 2 lehnt sie ab.

Die Beteiligte zu 3 bestreitet die Notwendigkeit der Anordnung der Nachlassverwaltung mit der Begründung, dass andere Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und der Nachlass nicht komplex sei.

Durch Beschluss vom 17. August 2018 hat das Nachlassgericht Nachlassverwa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv