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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Anspruchsverlust – Verzicht gegenüber gegnerischer Haftpflichtversicherung

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LG Saarbrücken – Az.: 14 O 221/17 – Urteil vom 22.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten als private Krankenversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung mit der Versicherungsvertragsnummer …. . Die dem Vertrag zu Grunde liegenden AVB umfassen die MB/KK 2009. Am 03.09.2015 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem E-Bike mit dem PKW des Herrn … kollidierte. Hierbei erlitt der Kläger diverse Verletzungen, wegen denen er auch behandelt wurde. Zur Entfernung von Schrauben und Platten werden noch zwei weitere Operationen an Bein und Schlüsselbein erforderlich sein.

Die Beklagte übernahm zunächst die Erstattung von unfallbedingten Behandlungskosten des Klägers wofür sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Erstattungen in Höhe von 2.003,23 €, 2.335,86 €, 2.254,28 € und 14.959,35 € erhielt.

Vor dem Landgericht Saarbrücken führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Der Rechtsstreit wurde geführt unter dem Aktenzeichen 15 O 210/16. Der Kläger begehrte in diesem Rechtsstreit den Ersatz materieller Schäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, den Ersatz außergerichtlicher Kosten sowie die Feststellung, dass die damalige Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen. Dieses Verfahren wurde beendet indem die dortigen Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2017 einen Vergleich schlossen. Der Wortlaut des Vergleichs lautete:

„1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von weiteren 15.000,00 Euro.

2. Mit der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrages sind sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3.9.2015 für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt und abgefunden. Dieser Abfindungsvergleich betrifft sämtliche Ansprüche, auch diejenigen, die hier nicht streitgegenständlich sind und nicht vorhersehbar sind.

3. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten dieses Vergleiches tragen der Kläger zu 9/24, die Beklagte zu 15/24.

4. Beiden Parteien wird e[…]


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