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Grundstückseinfriedung mit Mauer – Abstandsflächen – Gebot der Rücksichtnahme

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VG Ansbach – Az.: AN 3 K 18.01977 – Urteil vom 21.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung der Baugenehmigung der Beigeladenen zur Errichtung eine Mauer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …. Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt.

Mit Datum vom 5. August 2018 stellten die Beigeladenen einen Änderungsantrag zu diesem Vorhaben. Der Änderungsantrag bezog sich auf die zusätzliche Errichtung einer 1,98 Meter hohen Mauer auf den südlichen Grundstücksgrenzen. Der Beklagte genehmigte das Vorhaben im vereinfachten Verfahren mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17. September 2018.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2018 ließ die Klägerin Klage erheben und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (AN 3 S 18.01976).

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Beigeladenen planten, auf einer Länge von 24,50 m eine 1,98 m hohe Mauer zu errichten. Das Wohnhaus der Klägerin reiche bis 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Sollte jene Mauer tatsächlich errichtet werden, hätte die Klägerin künftig beim Blick aus ihrem Küchenfenster formatfüllend die Mauer vor Augen, etwas anderes sähe sie dann dort nicht mehr. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei seit Jahren ein Maschendrahtzaun von ca. 1 m Höhe vorhanden, der ersichtlich der Abgrenzung beider Grundstücke diene. Die Grundstücke lägen im Hang, und zwar das Baugrundstück der Beigeladenen höher als das der Kläger.

Die Errichtung einer massiven, 24,50 m langen Mauer von ca. 2 m Höhe im Abstand von 3 m zum Wohnhaus der Klägerin, dazu noch in Hanglage, verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Darüber hinaus mache es die bereits vorhandene Grenzanlage gegenstandslos. Der Maschendrahtzaun sei eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB und genieße gemäß § 922 Satz 3 BGB Bestandsschutz. Die Errichtung der geplanten und genehmigten massiven Mauer beeinträchtige das Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung und können daher ohne Genehmigung der Klägerin nicht verändert werden. Die Vorschriften des BGB seien gerade bei Anwendung des Grundsatzes der Rücksichtnahme im öffentlichen Baurecht auch analog anwendbar. Wegen § 17 Abs. 2 GVG hätten auch die Ver[…]


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