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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei tätlichem Angriff und Beleidigung

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AG Gronau – Az.: 2 C 121/18 – Urteil vom 19.11.2018

Der Beklagte wird verurteilt, die im Objekt H-Str. ###, 48599 Gronau, im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung, Wohnungsnr. ##, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad inkl. Kellerraum geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.07.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung bezüglich der Herausgabe der Wohnung Sicherheit in Höhe von 4.500,00 EUR leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Parteien sind über einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. ## im zweiten Obergeschoss des Objekts H-Str. ### in 48599 Gronau verbunden, welche der Kläger an den Beklagten vermietete. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 278,33 EUR. Die Zeugin M1 ist ebenfalls Mieterin des Klägers und wohnt im selben Objekt.

Bereits mit Schreiben vom 05.08.2016 wurde der Beklagte durch den Klägervertreter abgemahnt. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf Anl. K 2 (Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Am 14.05.2018 arbeitete der Zeuge C1, der als Hausmeister für den Kläger tätig ist, mittags mit einem Benzinlaubbläser außerhalb des Gebäudes, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befand. Der Beklagte suchte den Zeugen C1 im Bereich eines vor dem Haus befindlichen Fahrradschuppens auf. Die Einzelheiten des Zusammentreffens sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 erklärte der Kläger durch seine jetzigen Prozessvertreter die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages mit der Begründung, dass der Beklagte den Zeugen C1 beleidigt und körperlich angegriffen habe. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Anlage K 1 (Bl. 5 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.09.2018 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, gestützt auf ein[…]


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