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WEG-Versammlung in Waschküche zumutbar?

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LG Dortmund – Az.: 17 S 83/18 – Urteil vom 23.11.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen“) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Auf die weitergehende Berufung wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Zurückschneiden der Sträucher gemäß vorliegenden Angeboten“) abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.531,83 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
1. Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2
Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO, soweit das Amtsgericht den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen“) für ungültig erklärt hat.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 nicht bereits deswegen für ungültig zu erklären, weil die Versammlung in der Waschküche abgehalten worden ist.

Fehlt es an einer Bestimmung der Wohnungseigentümer zu Ort und Zeit der Versammlung, unterfallen die Wahl von Versammlungsort und -stätte sowie von Versammlungstag und -zeit dem Gestaltungsspielraum des Einberufenden, also regelmäßig des Verwalters. Die von ihm bei der Auswahl einzuhaltenden Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen, nichtöffentlichen Willensbildung, an dem möglichst allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen ist (Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017,[…]


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