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Testamentswiderruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 98/17 – Beschluss vom 29.11.2018

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 585.000 €
Gründe
I.

Die Erblasserin hatte mit handschriftlichem Testament vom 19. Aug. 2002 verfügt, ihr Vermögen solle der „Tierfriedhof“ A… zur Verfügung gestellt werden. Weiter hatte sie den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker eingesetzt und angeordnet, er solle eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch 50.000 € erhalten. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 vom 23. Febr. 2015 erteilte das Nachlassgericht ihm mit Beschluss vom 26. März 2015 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Mit Schreiben vom 31. Dez. 2014 teilte der Beteiligte zu 1 dem Nachlassgericht mit, es gebe nach seinen Recherchen die eingesetzte Tierfriedhof-A… nicht. Er bitte das Nachlassgericht zu entscheiden, wer Erbe sei, damit er einen Erbschein beantragen und den Nachlass abwickeln könne. Das Nachlassgericht antwortete, die Zuwendung des Vermögens zu dem genannten Zweck könne eine Einsetzung des örtlichen Tierschutzvereines, nämlich des Tierschutzvereins B…, zum Erben enthalten.

Am 22. Juli 2014 gingen beim Nachlassgericht anonym Kopien aus diversen Unterlagen der Erblasserin ein (Geburtsschein, Familienbuch, gemeinschaftliches Testament von 1981 mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute, Testament vom 19. Aug. 2002, Patientenverfügung).

Eingehend am 6. Juli 2015 übersandte ein anonymer Absender dem Nachlassgericht erneut Kopien verschiedene Unterlagen die Erblasserin betreffend, dieses Mal auch die Kopie eines Kalenderblattes vom 28. Dez. 2014 mit dem folgenden handschriftlich von der Erblasserin verfassten Text unter der Überschrift „Testament“:

„ Ich, C…, bringen meinen Willen zum Ausdruck und bestimme hiermit Frau … (die Beteiligte zu 2) als meine Erben.

Alle bisher von mir verfassten letztwilligen Anordnungen erkläre ich für gegenstandslos.

D…, 16.4.14

Unterschrift“

Daraufhin vernahm das Nachlassgericht die Beteiligten zu 1 und 2 als Zeugen zu der Frage, ob die Erblasserin am 16. April 2014 ein wirksames Testament errichtet habe.

Der Beteiligte zu 1 war hernach der Auffassung, die Erblasserin habe ein Testament erstellt, dass allerdings unwirksam sei, weil es lediglich in Kopie vorliege und als Original von ihm bei Durchsicht der Unterlagen der Erblasserin nicht gefunden worden sei. Gestützt hierauf beantragte er aus dem Testament vom 19. Aug. 2002 einen Erbschein zugunsten des Tierschutzvereins E…

Nach Vernehmu[…]


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