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Fristlose Kündigung bei Einbehaltung von Kundengeldern durch Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 357/18 – Urteil vom 06.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.03.2018 – 2 Ca 137/18 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und im Rahmen der Widerklage um die Rückzahlung von Kundengeldern, die der Kläger einbehalten hatte.

Der Kläger war seit 1999 als LKW-Fahrer bei der späteren Insolvenzschuldnerin O. beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR. Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Feinkostgroßhandel und beschäftigte dort mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, Barzahlungen der Kunden für die jeweils ausgelieferten Bestellungen entgegen zu nehmen und an die Arbeitgeberin abzuführen. Die Insolvenzschuldnerin war spätestens seit Januar 2013 zahlungsunfähig. Ab dem Monat Februar 2013 zahlte sie keine Gehälter mehr aus. Mit Schreiben vom 26.03.2013 kündigte die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013 und begründete diese Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen. Der Kläger und einige andere Arbeitnehmer behielten daraufhin die auf ihrer letzten Verkaufsfahrt eingenommenen Kundengelder ein. Der Kläger behielt konkret 3.726,00 EUR für sich. Aus diesem Grunde kündigte die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis am 20.04.2013 erneut und dieses Mal fristlos. Schließlich erfolgte am 23.07.2013 eine weitere fristgerechte Kündigung durch die Insolvenzschuldnerin. Am 09.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 09.09.2013.

Mit der seit dem 09.04.2013 anhängigen und jeweils rechtzeitig erweiterten Klage, wendet sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen. Mit der Widerklage, die ursprünglich vom Beklagten als gesonderte Klage unter dem Datum 28.12.2016 erhoben worden war, fordert der Beklagte die Rückzahlung des vom Kläger einbehaltenen Betrages. Die Widerklage ist, damals noch als eigene Klage, beim ArbG Köln per Fax am 28.12.2016 und im Original am 29.12.2016 eingegangen. Sie wurde dem Kläger ausweislich des Abvermerks (Bl. 109 d. A.) am 17.01.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich am 24.01.2017 zum Empfang der Klage bekannt (Bl. 110).

Zur Be[…]


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