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Eigenbedarfskündigung – Überlassungswille des Vermieters

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AG München – Az.: 422 C 14015/18 – Urteil vom 06.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 6.503,64 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in der ….

Der Voreigentümer hat mit Mietvertrag vom 13.07.1998 die streitgegenständliche Wohnung in der …, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Kammer, einem Bad, einem Kellerabteil Nr. … sowie dem Tiefgaragenstellplatz Nr. … an den Beklagten befristet bis zum 31.03.2011 vermietet.

Mit weiterem Mietvertrag vom 31.08.2004 kam zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten ein unbefristeter Mietvertrag ab dem 01.09.2004 zustande.

Der Kläger ist seit dem 12.10.2016 als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis erstmals mit Kündigungsschreiben vom 25.07.2016 ordentlich wegen Eigenbedarfs zum 01.05.2017, vgl. Anlage K4.

Am 23.02.2017 legte der Beklagte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt … Widerspruch gegen die Kündigung ein. Der Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung wurde unter anderem damit begründet, dass der Beklagte Rollstuhlfahrer und schwerbehindert ist, vgl. Anlage K5 auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird.

Mit Kündigungsschreiben vom 04.04.2017 kündigte der Kläger das Mietverhältnis erneut wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2017. Die Kündigung wurde wie folgt begründet:

Der Eigenbedarf wird begründet wie folgt:

Die Tochter unseres Mandanten, Frau … wohnt derzeit noch mit in der Wohnung ihrer Mutter in … Frau … hat sich für einen Studienplatz in … beworben und wird nunmehr übergangsweise ein Semester in … studieren. Nach ihrer Rückkehr von … nach … soll die ter unseres Mandanten sodann in die von ihnen bewohnte Wohnung einziehen. Darüber hinaus ist weiter geplant, dass auch die … unseres Mandanten, die Tochter seiner Ehefrau, Frau … welche derzeit übergangsweise in der … studiert, nach … zurückkehrt und ihr Studium sodann in … weiter fortsetzen wird. Die beiden Halbschwestern sollen die Wohnung sodann dauerhaft gemeinsam für ihr Studium nutzen. Die Tochter unseres Mandanten .[…]


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