LG Berlin – Az.: 55 S 84/17 WEG – Urteil vom 11.12.2018
1. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 08.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 22 C 3/17 WEG – werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leisten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage gegen die am 23.12.2016 zu TOP 7 a) bis 7 d) gefassten Beschlüsse.
Der zu Top 7a) gefasste Beschluss sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft von der Beklagten zu 2) zwei Sondernutzungsrechte (Stellplätze) gegen Zahlung von insgesamt 56.000,– EUR erwirbt. Die zu TOP 7 b) bis 7 d) gefassten Beschlüsse enthalten Vorgaben für die weitere Abwicklung des in Aussicht genommenen Erwerbsgeschäfts.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit dem am 08.05.2017 verkündetem Urteil die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beschlussfassung stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung dar, weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst kein Sondernutzungsrecht erwerben könne. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 17.05.2017 und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) am 18.05.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) mit am 12.06.2017 und der Beklagte zu 2) mit am 17.06.2017 eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und entsprechend der Fristverlängerung mit am 17.08.2017 eingegangenen Schriftsätzen begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten die Klageabweisung weiter. Sie meinen, dass der Beschluss zu TOP 7 a) so auszulegen sei, dass Inhalt des Beschlusses nicht die Veräußerung des Sondernutzungsrechts, sondern der Verzicht des Beklagten zu 2) auf das Sondernutzungsrecht sei. Das Amtsgericht habe verkannt, dass zugunsten des Beklagten zu 2) Sondernutzungsrechte an den Kfz-Stellplätzen begründet worden seien.
Die Beklagten beantragen, das am 08.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 22 C 3/17 – abzuänd[…]