LG Karlsruhe – Az.: 3 T 51/21 – Beschluss vom 30.12.2021
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2021, Az. 38 M 4838/20, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin vom 05.12.2020, gerichtet auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen; diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28.10.1997, Gesch.-Nr. 97-2397402-0-5. Am 05.12.2020 beantragte sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und fügte eine Forderungsaufstellung bei, in der u.a. im Zeitraum vom 12.12.1997 bis 13.09.2011 angefallene Vollstreckungskosten aufgeführt wurden, die bereits mit einer Zahlung vom 26.04.2012 seitens der Gläubigerin verrechnet worden sind.
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Karlsruhe gab der Gläubigerin mit Verfügung vom 09.12.2020 auf, auch die ausweislich der eingereichten Forderungsaufstellung getilgten Kosten zu belegen, damit eine Prüfung der Gesamtforderung möglich sei.
Mit Verfügungen vom 18.01.2021 und 12.02.2021 erinnerte der Rechtspfleger an die Erledigung der mit Zwischenverfügung vom 09.12.2020 aufgegebenen Auflagen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.03.2021 trat die Gläubigerin den Auflagen des Vollstreckungsgericht entgegen. Das Vollstreckungsgericht sei nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung vom Schuldner geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB zu überprüfen.
Mit Verfügung vom 18.03.2021 wies das Vollstreckungsgericht nochmals auf seine abweichende Rechtsauffassung hin und setzte der Gläubigerin eine Nachfrist von zwei Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren, mit Verfügung vom 21.04.2021 gesetzten Nachfrist und weiterer Korrespondenz mit den Gläubigervertretern wies das Vollstreckungsgericht den Antrag der Gläubigerin vom 05.12.2020 durch Beschluss vom 29.07.2021 – 38 M 4838/20 – in vollem Umfang zurück.
Gegen diesen ihr am 11.08.2021 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 24.08.2021 unter vertiefter Darstellung der bereits zuvor vertretenen Rechtsauffassung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt.
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat dem Rechtsmittel der Gläubigerin durch Beschluss vom 05.10.2021 – 38 M 4838/20 – nicht abgeholfen und hat[…]