AG Dachau – Az.: 3 C 775/19 – Urteil vom 30.03.2021
In dem Rechtsstreit wegen Räumung erlässt das Amtsgericht Dachau am 30.03.2021 aufgrund des Sachstands vom 30.03.2021 folgendes Endurteil
I.
Die Klage wird abgewiesen,
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.345,36 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe eines vom Kläger an die Beklagten vermieteten Einfamilienhauses. Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter des in ### Karlsfeld gelegenen Einfamilienhauses, bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 2 WCs, 2 Bädern, 1 Keller, 1 Speicher, 1 Terrasse mit Garten, 3 Garagen und 2 Stellplätzen. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch Mieter des gegenständlichen Anwesens seit 15.03.2008 und bezahlen einen monatlichen Nettomietzins in Höhe von 2028,78 Euro. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurde die ordentliche Kündigung zum 31.07.2019 ausgesprochen. Als Verwertungskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagten haben der Kündigung widersprochen und haben das gemietete Haus nicht geräumt und herausgegeben.
Die Kläger behaupten, der Kläger hätte zunächst beabsichtigt, das Grundstück gewinnbringend zu verkaufen und aus dem Erlös seine eigene Altersvorsorge zu bestreiten sowie einer derzeit 25-jährigen Tochter den Erwerb einer eigenen Immobilie zu ermöglichen. Er behauptet weiter, mit Schreiben des Landratsamtes vom 31.01.2018, sei ihm eine Genehmigung für den Neubau eines weiteren Einfamilienhauses auf dem Grundstück in der ###, also im Garten des streitgegenständlichen Grundstückes erteilt worden (Bescheid des Landratsamts Dachau Anlage K3). Der Kläger behauptet, bei Verkauf eines Grundstücks im vermieteten Zustand, sei schon allein aufgrund der Vermietung von einem erheblichen Mindererlös auszugehen. Außerdem könne ohne Kündigung des Mietverhältnisses von der Baugenehmigung im Garten des Grundstücks kein Gebrauch gemacht werden. Der insgesamt bei fortgesetzter Vermietung für den Kläger bestehenden monetäre Nachteil betrage gerundet 800.00000 Euro bei einem geschätzten Verkaufserlös in Höhe von mindestens 1.500.000,00 Euro also ein Anteil von 53,34 %.
Der Kläger ist der Ansicht, durch diesen Nachteil sei der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden, sodass ein berechtigtes Intere[…]