OLG Koblenz – Az.: 7 U 559/22 – Urteil vom 25.08.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 01.04.2022, Az. 16 O 156/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 07.05.2016 einen Gebrauchtwagen Porsche Macan S 3.0 V6 TDI Euro 6. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.04.2022 die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages 55.255,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2021verpflichtet. Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € hat es hingegen abgewiesen.
Mit seiner am 06.04.2022 eingelegten und am 31.05.2022 begründeten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, der deliktisch geschädigte, rechtsunkundige Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das verfasste Aufforderungsschreiben sei zweckmäßig gewesen, ein unbedingter Klageauftrag habe nicht vorgelegen.
Der Kläger hat beantragt, das am 01. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz zum Aktenzeichen 16 O 156/21 teilweise abzuändern und die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.994,04 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Vielzahl der von den Klägervertretern geführten gerichtlichen Verfahren, die die entsprechende Erteilung eines unbedingten Klageauftrags nahelegten.
II.
(Symbolfoto: Amnaj Khetsamtip/Shutterstock.com)Die nach §§ 516 ff ZPO statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 205/17, Urteil vom 15.08.2019, juris Rn. 43-44 m. w. Nachw.; VI ZR 353/20, Urteil vom 22.06.2021 juris Rn. 7-8; VI ZR 354/20, Urteil vom 30.07.2021, juris Rn. 25 und […]