VGH Bayern – Az.: 4 CS 21.2254 – Beschluss vom 07.03.2022
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen durch Bescheid auferlegte Verpflichtung, dem Antragsgegner durch die Gewährung des Zugangs zu ihrem Anwesen die Möglichkeit zu eröffnen, den vorhandenen analogen Wasserzähler gegen einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul auszutauschen.
Die Antragsteller sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit zwei Wohneinheiten, das sie mit ihren beiden Kindern und mit den Eltern der Antragstellerin zu 1 bewohnen. Der dort eingebaute Wasserzähler erfasst den Gesamtverbrauch des Anwesens.
Der Antragsgegner, ein kommunaler Zweckverband, betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und hat dazu eine Wasserabgabesatzung (WAS) erlassen. Er wies Anfang Februar 2021 in einem Rundschreiben darauf hin, dass im Rahmen des turnusmäßigen Austauschs der Einbau von elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul geplant sei; innerhalb einer Frist von zwei Wochen könne der Verwendung der Funktion Fernauslesung widersprochen werden, sofern der Wasserzähler nicht mehrere Wohneinheiten versorge.
Die Antragsteller und die Eigentümerin der weiteren Wohnung erklärten daraufhin ihr fehlendes Einverständnis mit dem Einbau und der Inbetriebnahme eines elektronischen Wasserzählers mit Fernauslesung und verweigerten einem Mitarbeiter des Antragsgegners den Zugang. Mit Schreiben vom 20. April 2021 erhoben die Antragsteller zudem ausdrücklich Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO und äußerten Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Konformität und die Verhältnismäßigkeit des Einbaus der Geräte; auch handle es sich bei dem von ihnen bewohnten Gebäude nicht um getrennte Einheiten, so dass ein Personen- und Familienbezug der Daten bei gegenwärtig nur sechs Bewohnern jederzeit gegeben sei.
(Symbolfoto: Proxima Studio/Shutterstock.com)Der Antragsgegner verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 12. Mai 2021 die Antragsteller und die Eigentümerin der weiteren Wohnung, einem Beauftragten des Antragsgegners am 9. Juni[…]