OLG Stuttgart – Az.: 10 U 278/21 – Urteil vom 13.09.2022
In dem Rechtsstreit wegen Anspruch auf Rückübertragung eines Erbbaurechts hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 10. Zivilsenat – am 13.09.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2022 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.09.2021, Az. 17 O 1045/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt zu erklären, dass das im Erbbaugrundbuch der Gemeinde L. unter Nr. ..7 eingetragene Erbbaurecht an dem im Grundbuch von L. für O. in Blatt..4 BV Nr. 6 gebuchten Grundstück Gemarkung O. Flst. ../5, W.-Straße Gebäude- und Freifläche 25 a 24 m² auf die Klägerin übertragen wird, und zu bewilligen, dass das Erbbaugrundbuch und das Grundbuch entsprechend umgeschrieben werden.
2. Der Beklagte wird verurteilt, das Bauwerk der Moschee bis zur Übertragung des Erbbaurechts gegen Brand- und Elementarschäden aller Art zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschein vorzulegen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.425,00 Euro zu bezahlen.
4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin verworfen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro sowie aus Ziff. I. 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 3.062.338,00 Euro und für die zweite Instanz auf 3.191.177,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Erbbaurechts, die Versicherung des Bauwerks und die Zahlung des Erbbauzinses bis zur Rückgabe des Grundstücks.
Der Beklagte begehrt widerklagend die Auflassung des Grundstücks, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausübun[…]