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Modernisierungsankündigung bei Fenstern – Anforderungen

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LG Berlin – Az.: 64 S 119/17 – Urteil vom 12.12.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 203 C 295/15 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 3.392,28 € (12 x 282,69 €, Jahresbetrag der angekündigten Mieterhöhung) festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im 1. OG Vorderhaus des Gebäudes K••• in 1••• Berlin. Die Klägerin beabsichtigt, das Gebäude zu modernisieren und das Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen; sie will unter anderem die vorhandenen Fenster gegen Isolierglasfenster austauschen, die Fassade des Gebäudes mit mineralischen Dämmstoffplatten versehen und einen Aufzug anbauen. Sie nimmt die Beklagten auf Duldung der geplanten Maßnahmen in Anspruch; wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, ob die beabsichtigten Dämmmaßnahmen und der Austausch der Fenster eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken werden. Es hat die Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 angehört und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie machen weiterhin geltend, die Modernisierungsankündigung sei formell unwirksam:

Hinsichtlich der Dämmung der Kellerdecke sei unklar, wie mit den unter der Decke verlaufenden Leitungen und den Holzverschlägen der Mieterkeller verfahren werden solle, die morsch seien und deswegen nicht gekürzt werden könnten. Außerdem verbleibe im Keller nach Anbringung der Dämmung keine hinreichende lichte Höhe.

Die Ankündigung gehe von unzutreffenden U-Werten des Bestands und einem zu hohen Endenergiebedarf aus, was die Gasabrechnungen der Mieter belegten.

Die Umgestaltung des Gemeinschaftsbereichs (Müllstandsfläche, Fahrradständer) bleibe im Detail völlig offen; die nachgereichte Anlage K11 genüge nicht der Textform.

Die Ankündigung sei hinsichtlich der Fenster zu ungenau; konkrete Angaben zur Umgestaltung (entfallende Sprossen der Oberlichtflügel) sowie zur Reduzierung der Fensterflächen, die notwendige Folge der bauartbedingt breiteren Rahmen sei, fehlten. Ein Lüftungskonzept und die Angabe, welche Fenster mit Fa[…]


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