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Kfz-Unfallprozess – Nachholung eines Sachverständigenbeweises in Berufungsinstanz

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LG Zweibrücken – Az.: 1 U 117/16 – Urteil vom 12.12.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.07.2016, Az. 1 O 5/16, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 25.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 267,75 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am … fuhr der Beklagte zu 1 … „volltrunken“ unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts einer Verkehrsampel auf die Kreuzung … . Dabei stieß er gegen den von der Klägerin geführten PKW. Die Klägerin, die bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Beckenringfraktur Typ B2 links, eine offene Wunde mit Decollement am rechten Unterschenkel, eine Fraktur des 11. Brustwirbels, eine Fraktur der 9. Rippe rechts und eine Lungenkontusion.

Die Beklagte zu 2 zahlte an die Klägerin vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 €.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bis heute unter den Unfallfolgen leide. Sie sei durch den Unfall lebensgefährlich verletzt worden. Der Nervus peronaeus superficialis rechts sei geschädigt worden. Der verletzte Untersche[…]


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