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Kfz-Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz bei privater Fahrt mit Kurzzeitkennzeichen

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AG Berlin-Mitte – Az.: 7 C 3118/18 – Urteil vom 12.12.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.636,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, der Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin zugrunde.

Am 8. April 2015 ereignete sich ein Autounfall zwischen dem Beklagten und Herrn …. Dabei nutzte der Beklagte das Kurzzeitkennzeichen der Klägerin …. Herr … verklagte die Klägerin daraufhin vor dem Amtsgericht Berlin Mitte, Geschäftszeichen 3 C 3033/16. Am 14. März 2017 schlossen die Parteien des vorstehenden Verfahrens einen Vergleich, wonach die hiesige Klägerin an Herrn … einen Betrag in Höhe von 557,84 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zahlte. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich des streitgegenständlichen Betrages unter Bezugnahme auf die Nr. D.1.1 i.V.m. D.3.1 und D.3.3 der AKB der Klägerin mit der Begründung auf, dass der Beklagte mit dem Kurzzeitkennzeichen Fahrten zu privaten Zwecken durchgeführt habe. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte bislang nicht. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gegenüber dem im Verfahren zum Aktenzeichen 3 C 3033/16 tätigen Rechtsanwalt … mitgeteilt, dass er sich unter Nutzung des Kurzzeitkennzeichens privat mit Freunden getroffen hätte und auf dem Heimweg gewesen sei. Dies sei gemäß § 16 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) jedoch untersagt. Der Beklagte habe daher seine aus dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Obliegenheiten verletzt, so dass die Klägerin leistungsfrei geworden sei.

Die Klägerin behauptet, in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 C 3033/16 seien Gerichtskosten in Höhe von 33,50 € und Anwaltsgebühren in Höhe von 895,48 € aufgrund der Rechnung des Rechtsanwalts … vo[…]


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