Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 220/18 – Urteil vom 13.12.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2018, Az. 9 Ca 1160/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1960 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1981 in verschiedenen Funktionen innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes beschäftigt. Ab 01.03.2017 wurde er vom beklagten Landesverband Rheinland-Pfalz als Schulleiter des D.-Bildungsinstitutes eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) Anwendung. Der Kläger wurde in Entgeltgruppe 13 Stufe 5 DRK-RTV eingruppiert, sein Monatsentgelt belief sich auf € 5.532,71 brutto. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 26.01./02.02.2017 haben die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten und eine Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit vereinbart.
Mit Anhörungsbogen, der das Datum 05.07.2017 trägt, hörte der Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigen ordentlichen Kündigung des Klägers an. Das Formblatt hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Mitteilung an den Betriebsrat – Kündigung
Anhörung gem. § 102 BetrVG
Wir beabsichtigen folgende ordentliche/außerordentliche Kündigung auszusprechen
1. Persönliche Daten
Name, Vorname
[Kläger]
Straße, Wohnort
[Anschrift Kläger]
Geburtsdatum
00.00.1960
beschäftigt seit
01.03.2017
Betriebsstätte
D.-Bildungsinstitut
Tätigkeit
Schulleiter des Bildungsinstituts
2. Gründe
[Der Kläger] ist noch in der Probezeit. Es ist daher eine ordentliche Kündigung in der Probezeit beabsichtigt zum 31.07.2017.
Die Kündigung ist erforderlich, da seine Arbeit nicht den Anforderungen entspricht.
Wir bitten um Zustimmung der beabsichtigten Kündigung.
3. Unterrichtung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wurde unterrichtet am
05.07.2017
Der Betriebsrat hat diese Mitteilung erhalten am
____-„-___
…“
Neben der handschriftlichen Datumsangabe 05.07.2017 befindet sich die Unterschrift „S. F.“. F. ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Der Betriebsrat äußerte sich zur Kündigungsabsicht nicht. Der Beklagte kündigte das […]