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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung während der Wartezeit – Treuwidrigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 220/18 – Urteil vom 13.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2018, Az. 9 Ca 1160/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1960 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1981 in verschiedenen Funktionen innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes beschäftigt. Ab 01.03.2017 wurde er vom beklagten Landesverband Rheinland-Pfalz als Schulleiter des D.-Bildungsinstitutes eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) Anwendung. Der Kläger wurde in Entgeltgruppe 13 Stufe 5 DRK-RTV eingruppiert, sein Monatsentgelt belief sich auf € 5.532,71 brutto. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 26.01./02.02.2017 haben die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten und eine Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit vereinbart.

Mit Anhörungsbogen, der das Datum 05.07.2017 trägt, hörte der Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigen ordentlichen Kündigung des Klägers an. Das Formblatt hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Mitteilung an den Betriebsrat – Kündigung

Anhörung gem. § 102 BetrVG

Wir beabsichtigen folgende ordentliche/außerordentliche Kündigung auszusprechen

1. Persönliche Daten

Name, Vorname

[Kläger]

Straße, Wohnort

[Anschrift Kläger]

Geburtsdatum

00.00.1960

beschäftigt seit

01.03.2017

Betriebsstätte

D.-Bildungsinstitut

Tätigkeit

Schulleiter des Bildungsinstituts

2. Gründe

[Der Kläger] ist noch in der Probezeit. Es ist daher eine ordentliche Kündigung in der Probezeit beabsichtigt zum 31.07.2017.

Die Kündigung ist erforderlich, da seine Arbeit nicht den Anforderungen entspricht.

Wir bitten um Zustimmung der beabsichtigten Kündigung.

3. Unterrichtung des Betriebsrats

Der Betriebsrat wurde unterrichtet am

05.07.2017

Der Betriebsrat hat diese Mitteilung erhalten am

____-„-___

…“

Neben der handschriftlichen Datumsangabe 05.07.2017 befindet sich die Unterschrift „S. F.“. F. ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Der Betriebsrat äußerte sich zur Kündigungsabsicht nicht. Der Beklagte kündigte das […]


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