KG Berlin – Az.: 13 UF 155/17 – Beschluss vom 14.12.2018
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19. Juli 2017 erlassenen Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 150 F 2031/14 – wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 5.000 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten, getrenntlebende Ehegatten, streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, im Wege des Stufenantrages Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Trennungstag erteilen zu müssen.
Die Beteiligten haben am 8. September 1989 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder, nämlich der im Juli 1990 geborene J…, der im Januar 1992 geborene M…, der im Juni 1993 geborene P… und die im Oktober 1995 geborene S… hervorgegangen. Die drei Söhne leben inzwischen jeweils in eigenen Haushalten. S…, die Medizin studiert, lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag ist seit dem 28. Februar 2014 rechtshängig. Nachdem die Beteiligten zunächst mit ihren Kindern gemeinsam eine Wohnung in der N… straße in B… bewohnten, mieteten sie am 29. Mai 2009 zwei übereinanderliegende Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss in der B… Straße … in B… . Den Mietvertrag über die Wohnung im I. OG schloss der Antragsteller ab; im Mietvertragsrubrum über die Wohnung im II. OG ist allein die Antragsgegnerin als Mietvertragspartei aufgeführt. In der Wohnung im I. OG lebte ursprünglich der Antragsteller zusammen mit dem Sohn J…, soweit dieser sich nicht im Ausland aufhielt oder er zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand begründete. In der Wohnung im II. OG wohnte die Antragsgegnerin mit den übrigen drei Kindern, soweit diese sich nicht im Ausland bzw. an ihren Studienorten aufhielten oder – wie mittlerweile M… und P… – ausgezogen sind. Der Umzug der Ehegatten und der Kinder in die B… Straße erfolgte zwischen dem 20. und dem 22. Juli 2009. Die Ehegatten unterhielten bei der … … Sparkasse das Konto Nr. …, welches der Antragsteller etwa in 2006/2007 eingerichtet hatte. Bis zur Kontoschließung im August 2011 konnten beide Ehegatten über dieses Konto verfügen; beide Ehegatten besaßen Karten für dieses Konto. Auf dieses Konto überwies der Antragsteller bis etwa 2013/2014 regelmäßig Beträge zwischen etwa 400 € und über 1.000 €/Monat, wobei er als Verwendungszweck Kürzel wie “HH Flex” (= Haushaltsgeld flexibel) oder “HG” (Haushaltsgeld) angab. Teilweise waren den Kürzeln auch der Vorname der Ehefrau oder der erste Buchstabe des Vorna[…]