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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren bei langer Korrespondenz mit gegnerischer Versicherung

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AG Tettnang – Az.: 8 C 853/18 – Urteil vom 31.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 1.557,71 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.05.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.557,71 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage von der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Bezahlung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.06.2014 in Meckenbeuren ereignete.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zu vollständigem Ersatz seines Schadens verpflichtet ist.

Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten am 17.06.2014 mit der Regulierung des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Es erfolgte in der Folgezeit eine umfangreiche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und den Anlagen zur Klageschrift verwiesen.

Mit Erklärung vom 08.05.2018 erklärte sich der Kläger entsprechend einem vorangegangenem Angebot der Beklagten bei Auszahlung einer weiteren Entschädigungssumme von 7.500,00 € zur Gesamtabfindung bereit. Auf die Anlage K 69 (= Bl. 195 der Akte) wird inhaltlich verwiesen. Durch die Einigung wurden – nach bereits erfolgten Teilzahlungen der Beklagten – die noch vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf den Personenschaden erledigt.

Die Summe der regulierten Schadensersatzleistungen betrug 33.019,68 €. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine Gesamtabfindungserklärung befand sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen ein Restbetrag in Höhe von knapp 26.000,00 € in Streit.

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger beziffert sein Klagebegehren wie folgt:

1,8 Geschäftsgebühr aus Geschäftswert   33,019,68 € netto

1.688,40 €

1,5 Einigungsgebühr aus Geschäftswert 26.057,00 € netto

1.294,50 €

Pauschale

20,00 €

ergibt

3.002,90 €

19 % Mehrwertsteuer

570,55 €

Gesamt: 3.573,45 €

./. Zahlungen 1.029,35 € und 154,70 €, 831,69 €

Verbleibt Restbetrag

1.557,71 €


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