LG Berlin – Az.: 66 S 29/18 – Urteil vom 19.12.2018
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.01.2018, Az. 14 C 84/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Umfang der Verurteilung zu Ziffer 2) des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Voraussetzungen und die Konditionen, unter denen eine Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 BGB zu erteilen ist.
Die Klägerin ist als alleinige Mieterin gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB in ein Mietverhältnis über eine 6-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 226,52 m² eingetreten. Der frühere Vermieter, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, hatte zunächst im Jahr 1975 ein Mietverhältnis mit insgesamt 6 Mietern begründet; nach zahlreichen personellen Wechseln unter den Wohnungsnutzern wurde im Jahr 1989 vereinbart, dass das Mietverhältnis mit (nur) noch 2 Hauptmietern fortgesetzt wird (beide hatten sich nicht unter den ursprünglichen 6 Mietern befunden). Die inhaltlichen Bestimmungen des Vertrages aus dem Jahre 1975 wurden weitestgehend beibehalten, insbesondere die Vereinbarung einer Bruttomiete, die 1989 neu auf eine Höhe von 999,54 DM festgelegt wurde, und die (nicht abzurechnende) Betriebskosten einschloss. Von den beiden Hauptmietern schied der eine 1999 aus dem Mietverhältnis aus; beim Tode des letzten verbliebenen Hauptmieters im Jahr 2016 trat die Klägerin in das Mietverhältnis ein (dies war Gegenstand des rechtskräftig beendeten Verfahrens LG Berlin 66 S 215/17).
In erster Instanz hat die Klägerin erfolgreich die Erteilung mehrerer Genehmigungen für die Untervermietung einzelner Räume der Wohnung begehrt. Im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte zu Ziffer 1 verurteilt, die Untervermietung eines Raumes an Frau H. als künftige Untermieterin zu genehmigen. Mit dem Tenor zu Ziffer 2 wurde er weiter verurteilt, die Untervermietungserlaubnis für einen weiteren Raum zu erteilen, den die Untermietinteressenten Frau G. und Herr W. gemeinsam nutzen wollten. Das Amtsgericht hat angenommen, in beiden Fällen sei ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben; der Beklagte dürfe die Genehmigung nicht von der Zusage eines Zuschlags nach § 553 […]