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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des Konsums von Opiaten

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VG Lüneburg – Az.: 1 B 57/18 – Beschluss vom 18.12.2018
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Das Amtsgericht A-Stadt – Schöffengericht – verurteilte den Antragsteller im Jahr 2006 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe. Aufgrund eines erneuten Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln durchsuchten Polizeibeamte im August 2017 seine Wohnung. Dabei fanden sie in einem Bein eines Regals circa 0,2 g Amphetamine und stellten diese sicher.

Nachdem der Antragsgegner hiervon Kenntnis erlangt hatte, ordnete er gegenüber dem Antragsteller am 7. Juni 2018 eine Überprüfung seiner Fahreignung durch eine ärztliche Begutachtung an.

Da der Antragsteller bis zum 25. Oktober 2018 ein Gutachten nicht vorgelegt hatte, setzte der Antragsgegner ihm hierfür nochmals eine Frist bis zum 7. November 2018 und teilte ihm mit, dass er anderenfalls von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und seine Fahrerlaubnis entziehen müsse. Binnen der genannten Frist könne er hierzu Stellung nehmen.

In dem vom Antragsteller dem Antragsgegner daraufhin am 13. November 2018 übersandten Gutachten der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG vom 1. Oktober 2018 wird ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, nie Betäubungsmittel zu sich genommen und auch noch nie etwas damit zu tun gehabt zu haben. Eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten sei von ihm verneint worden. Zu dem bei ihm aufgefundenen Tütchen mit den Amphetaminen habe er erklärt, dieses nach einer Grillparty gefunden und später dann vergessen zu haben, sich um eine Rückgabe an den eigentlichen Besitzer zu bemühen. Weiter wird in dem Gutachten dargelegt, dass in einer der drei untersuchten Urinproben des Antragstellers 67,7 ng/ml Codein nachgewiesen sowie Morphin positiv befundet worden sei, was eine vorangegangene Aufnahme von Opiaten belege.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 14. November 2018 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins bis zum 21. November 2018 auf (Ziffer 3 und 4) und setzte ihm gegenüber Kosten in Höhe von 150,00 Euro fest. Zur Begründung führt der Antragsgegner in seinem Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeu[…]


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