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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschlagung einer Erbschaft – Anfechtung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 140/18 – Beschluss vom 19.12.2018

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten ist für beide Rechtszüge abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die verwitwete Erblasserin lebte allein in ihrer Wohnung. Nach ihrem Tode – die Erblasserin war von der Polizei tot aufgefunden worden – befand sich die Wohnung dem Antrittsbericht der Beteiligten zu 2. zufolge, in einem Zustand extremer Verunreinigung. Die Beteiligte zu 1. ist eine Schwester der Erblasserin. Gemeinsam mit einer weiteren Schwester erklärte sie am 13. Februar 2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, ihr sei nicht bekannt, ob die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe, kraft gesetzlicher Erbfolge sei sie Miterbin; die angefallene Erbschaft schlage sie aus jedem Berufungsrunde aus; der Nachlass sei ihr nicht bekannt. Ende Februar und Anfang März 2017 erklärten weitere gesetzliche Erben Erbausschlagungen.

Mit Beschluss vom 16. März 2017 wurde die Beteiligte zu 2. zur (berufsmäßigen) Nachlasspflegerin mit den Aufgabenkreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt, weil die Erbfolge noch nicht geklärt sei. Ende März 2017 reichte die Beteiligte zu 2. ein Nachlassverzeichnis zur Gerichtsakte, das als Aktiva knapp 11.000 € Geldvermögen auswies, zu den Passiva beziffert lediglich Bestattungskosten von rund 1.250 € sowie die Bemerkung der Beteiligten zu 2., wegen des Zustandes der Wohnung entfielen auf den Nachlass hohe Kosten „an Entsorgung und Renovierung“. Einem weiteren Bericht vom 20. Juli 2017 war zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 2. am 6. Juni 2017 mit der Beteiligten zu 1. telefoniert und ihr hierbei mitgeteilt hatte, der Nachlass sei nicht überschuldet. Mit Schreiben gleichfalls vom 20. Juli 2017 äußerte die Beteiligte zu 2.: Die Beteiligte zu 1. sei davon ausgegangen, der Erbe nach der Erblasserin habe die kompletten Renovierungs- und Entrümpelungskosten gegenüber dem Vermieter zu tragen, und deshalb befürchtet, der Nachlass sei überschuldet. Nach Lage der Rechtsprechung habe die Mietwohnung jedoch nur geräumt, nicht renoviert übergeben werden müssen. Da sie (die Beteiligte zu 1.) keine Möglichkeit gehabt habe, selbst zu prüfen, über welche Vermögenswerte die Erblasserin noch verfügt habe – sie habe die Wohnung, zu der die Polizei die Schlüssel gehabt habe, nicht betreten dürfen -, habe sie dann die Erbschaft fristgereicht ausgeschlagen. Der Nachlass weise abschließend ein Guthaben von[…]


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