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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung bei Schlüsselbeinbruch

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OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 158/16 – Urteil vom 02.01.2019

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 5. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31. Oktober 2016, hinsichtlich der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2015 sowie weitere 10.000,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden, auch immaterieller Art, aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug und im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % zu tragen.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13. November 2014 gegen 08:35 Uhr auf der A-Straße in Stadt 1 ereignete.

Zur Unfallzeit befuhr die Beklagte zu 2) mit einem von ihr gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fiat die A-Straße in Richtung B-Straße. Die damals 49-jährige Klägerin befuhr die A-Straße auf einem Fahrrad in gleicher Richtung. Als sie am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge passieren wollte, kam es zu einer Kollision, bei der die Klägerin zu Fall kam. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Durch den Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des linken Schlüsselbeins und zog sich Schürfwunden und Prellungen zu. In der Zeit vom 19. November 2014 bis zum 21. November 2014 wurde sie stationär behandelt und der Bruch operativ mit einem ESIN (Nagel) versorgt. Vor der Operation trug die Klägerin einen Rucksackverband, im Anschluss einige Wochen lang einen Gilchristverband. In der Zeit vom 7. Januar 2015 bis zum 20. Februar 2015 unterzog sie sich physiotherapeutischen Behandlungen. Die knöcherne Durchbauung des Schlüsselbeins verzögerte sich. Bis zum 30. April 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bereits vor dem Unfall war[…]


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