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Beseitigungsanspruch eines Grundstücksnachbarn hinsichtlich Dome-Kamera

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 713 C 155/18 – Urteil vom 20.12.2018

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, die am Dachüberstand seines Hauses in der in Hamburg installierte Dome-Kamera zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist im Hauptausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Vorne zur Straße hin ist das Grundstück des Beklagten belegen, zum Grundstück des Klägers gelangt man seitlich am Grundstück des Beklagten vorbei über eine Durchfahrt nach hinten. Am Dachüberstand der zur Straße hingewandten Seite seines Wohnhauses brachte der Beklagte eine sog. Dome-Kamera zur Überwachung an. Der Kläger fühlt sich auf der Durchfahrt zu seinem Grundstück überwacht.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die am Dachüberstand des Hauses mit Sicht auf das Grundstück installierte Dome-Kamera zu entfernen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 323,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2018 zur Leistungsnummer 005933218-001072886-03857 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Kamera sei nicht auf die Grundstücksdurchfahrt ausgerichtet. Bereits vor Klageerhebung habe er in dem Domegehäuse der Kamera grüne Folie angebracht, damit der Kläger sichergehen könne, dass keine Aufnahmen von seiner Durchfahrt getätigt würden.

Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat die Kamera in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Überwachungskamera wegen Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 1004 I 1, 823 I BGB).

Der Kläger kann zwar nicht beweisen, dass die Durchfahrt zu seinem Grundstück von der Überwachungskamera miterfasst wird. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, dass die Kameralinse nicht zur Durchfahrt, sondern zur anderen Seite, auf die Grundstücksfläche des Beklagten und den dortigen Eingangsbereich ausgerichtet ist.

Allerdings kann auch in Fällen, in denen eine Überwachung fremder Flächen tatsächlich nicht sta[…]


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