LG Saarbrücken – Urteil vom 11.01.2019 – Aktenzeichen: 13 S 142/18
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.09.2018 – 4 C 84/18 (04) abgeändert und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.760,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2018 zu zahlen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten zu 42 % als Gesamtschuldner, der Kläger zu 58 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ausgleich von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 21.10.2017 in … in der … ereignete.
Dabei beabsichtigte der Kläger mit seinem Ford C-Max (amtl. Kennz. …) nebst Anhänger aus der … kommend, nach links in die bevorrechtigte … (Zeichen 205) einzubiegen. Die Zeugin … befuhr mit ihrem Linienbus die … in Richtung … . Vor der Einmündung der … hielt sie das Fahrzeug an, da ein weiterer Linienbus die hinter der Einmündung befindliche Bushaltebucht blockierte. Sie gab dem an der Seitenlinie der Fahrbahn wartenden Kläger ein Handzeichen dahingehend, dass er gefahrlos in die … einfahren könne. Als dieser daraufhin anfuhr und sodann ein Stück über die Sichtlinie des Busses hinausragte, um auf die Gegenfahrbahn der … einbiegen zu können, kam es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Peugeot 106 der Beklagten zu 2) (amtl. Kennz. …), der den Linienbus überholen wollte. Dabei wurde der klägerische PKW im rechten Frontbereich, das Beklagtenfahrzeug an der rechten Seite beschädigt.
Mit der Klage hat der Kläger auf der Grundlage eines eigenen Mitverursachungsanteils von 40 % Schadensersatz in Höhe 4.225,73 € (60 % von einem Gesamtschaden: 7.042,89 €, bestehend aus Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert: 5.700 €, Gutachterkosten: 672,89 €, Nutzungsausfall für 15 Tage à 43 € = 645 € und Unkostenpauschale: 25 €) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) treffe die überwiegende Ve[…]