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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig – Einziehung und Grundbuchberichtigung

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KG Berlin – Az.: 1 W 268/22 – Beschluss vom 13.10.2022

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehenden Hindernisses auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. Januar 2022 – 61 VI 368/19 – nachgewiesen werden kann. Insoweit wird der Beteiligten eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.
Gründe
I.

Der am 5. März 2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11. September 2017 zur UR-Nr. 9x/2… des Notars T… K… in B… von Todes wegen die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung und bestimmte sie zu seiner Alleinerbin. Unter Ziffer 3 der Urkunde heißt es u.a.:

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst eine/n Testamentsvollstrecker/in bestimme, soll das zuständige Nachlassgericht die Bestimmung vornehmen. Der/die Testamentsvollstrecker/in soll alles tun, damit die Stiftung nach bürgerlichem Recht entsteht, die Rechtsfähigkeit erlangt und als gemeinnützig anerkannt wird. (…)

Der/Die Testamentsvollstrecker/in soll ferner meine weiteren Verfügungen in diesem Testament ausführen, die Einhaltung meiner Auflagen überwachen und durchsetzen und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Handschriftlich bestimmte der eingetragene Eigentümer am 11. Oktober 2017 den Notar zum Testamentsvollstrecker, dem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 16. April 2019 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellte.

Die Beteiligte wurde am 16. Dezember 2021 von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als rechtsfähig anerkannt (ABl. Nr. …, S. x). Im Hinblick hierauf zog das Amtsgericht Kreuzberg das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 16. April 2019 mit Beschluss vom 26. Januar 2022 ein. Dem Testamentsvollstrecker stünden mit der Anerkennung der Beteiligten keine Befugnisse nach §§ 2203-2206 BGB mehr zu. Seine Aufgaben beschränkten sich nunmehr auf Verwaltungsbefugnisse nach § 2208 Abs. 2 BGB.

Mit Beschluss vom 4. März 2022 entließ das Amtsgericht Kreuzberg den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzungen bei der Amtsführung.

Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts wies die gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts Kreuzberg erhobenen Beschwerden des Testamentsvollstreckers mit Beschlüssen vom 20. Juni 2022 zurück (19 W 74/22 und 19 W 75/22).

Mit am 4. Februar 2022 bei dem Grundbuchamt[…]


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