Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung Reiseveranstalter bei Seenoterlebnis auf Rücktransport zum Flughafen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Köln – Az.: 3 O 305/17 – Urteil vom 15.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.496,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht aus eigenem Recht ebenso wie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin aufgrund eines Seenotereignisses vom 21.05.2017 geltend.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise auf die Malediven zum Preis von 4.496,- EUR für die Zeit vom 10.05.2017 bis zum 22.05.2017 gebucht. Am Rückreisetag, dem 21.05.2017, sollten der Kläger und seine Ehefrau nebst anderen Gästen per Fährboot von der Ferieninsel zum Flughafen gebracht werden. Auf dem Fährtransfer kam es zu einem Seenotereignis, über dessen Ausmaß die Parteien streiten. Der Kläger und seine Ehefrau verpassten wegen der Verspätung des Fährboots ihr Flugzeug, wurden in einem Hotel untergebracht und konnten erst am nächsten Tag nach Deutschland zurückreisen.

Der Kläger behauptet, die Fahrt mit dem Transferboot habe sich als außerordentlich traumatisch dargestellt. Weil das Fährboot – was die Beklagte an keiner Stelle ihres Vortrags konkret in Abrede stellt – schon auf der Hinfahrt in ein Unwetter geraten sei, sei es bereits verspätet angekommen. Obwohl klar gewesen sei, dass der Rückflug nicht mehr habe erreicht werden können, zudem eine Sturmwarnung vorgelegen habe, seien die Reisenden, darunter auch er und seine Ehefrau, an Bord gedrängt worden. Nach wenigen Minuten sei man in ein Unwetter geraten; später habe das Boot Schlagseite erlitten und seien große Wellen über das Boot gerauscht, so dass das gesamte Gepäck durchnässt worden sei. In dieser Situation seien die Schiffsmotoren sämtlich ausgefallen. Das Schiff habe im Sturm manövrierunfähig im Meer getrieben. Die Passagiere seien aufgefordert worden, Schwimmwesten anzulegen. Nachdem ein kurz wieder in Gang gebrachter Motor erneut ausgefallen sei, habe der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv