OLG Nürnberg – Az.: 13 U 2076/17 – Urteil vom 24.03.2022
In dem Rechtsstreit wegen Beseitigung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 13. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 folgendes Endurteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 24.10.2017, Az. 6 O 1343/16 (1), geändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, das an der südlichen Grenze des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 89/39 der Gemarkung O. (A. Straße 3) auf der Bodenplatte aufstehende Nebengebäude insoweit zu beseitigen, als dieses im Süden näher als drei Meter an die Grenze zum Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 89/88 der Gemarkung O. (W-straße 10) heranreicht. Darüber hinaus ist das Nebengebäude – insoweit einschließlich Bodenplatte – in einem Bereich zu entfernen, der südöstlich einer Linie liegt, die sich aus der Verbindung des Punktes, der sich an der Südseite des Gebäudes in einer Entfernung von 0,66 m von der südöstlichen Gebäudeecke in Richtung Westen befindet, mit dem Punkt an der Ostseite des Nebengebäudes ergibt, der sich in Entfernung von 3,16 m von der südöstlichen Gebäudeecke in Richtung Norden befindet.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,53 € zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter I. genannte Endurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wird.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Beseitigung eines Nebengebäudes und eines Carports, welche von den Beklagten auf ihrem Grundstück errichtet wurden.
Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 89/39 der Gemarkung O. das nördlich vom Grundstück der Klägerin mit der Fl.-Nr. 89/88 liegt.
Bereits vor dem Eigentumserwerb der Beklagten war aufgrund Bewilligung vom 30.12.1982, hinsichtlich deren Inhalts auf die notarielle Urkunde vom 30.12.1982 (Anlage K3) Bezug genommen wird, zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Fl.-Nr. 89/88 lastend auf dem Grundstück Fl.-Nr. 89/39 eine Grunddienstbarkeit in Form[…]