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Vermieter verhindert Wohnungsräumung – Kein Schadensersatzanspruch gegen Mieter

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AG Potsdam – Az.: 23 C 425/19 – Urteil vom 13.08.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 419,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 92% und der Beklagte 8% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die andere Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.240,41 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger machen Schadenersatzansprüche geltend.

Die Kläger hatten an den Beklagten eine Wohnung nebst Stallgebäude und Grundstück in … vermietet.

Im Rahmen eines Eigenbedarfsprozesses vor dem Amtsgericht Potsdam haben die Parteien am 23.04.2019 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte die Mietsache zum Ende des Monats Mai 2019 einschließlich der Freiflächen geräumt herausgibt. Die Parteien waren sich darüber einig, dass das Mietverhältnis beendet ist.

Der Kläger zu 2) erteilte dem Beklagten unter dem 27.05.2019 ein Betretungsverbot für das Grundstück ab dem 01.06.2019.

Der Beklagte führte gemeinsam mit weiteren Personen am 31.05.2019 Beräumungsarbeiten auf dem Grundstück durch.

Eine vollständige Beräumung des Hauses und des Grundstücks erfolgte nicht. Der Kläger zu 2) verschloss gegen 0.00 Uhr am 01.06.2019 das Grundstück für den Beklagten.

Den Begleitern des Beklagten wurde gestattet, weitere Gegenstände aus der Wohnung zu holen.

Der Beklagte leistete für Mai 2019 keine Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten monatlichen Miete (419,66 Euro).

Die Kläger behaupten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Beräumung der Wohnung der Freiflächen nicht nachgekommen sei, so dass insgesamt hätten acht Tonnen Sperrmüll und „Gerümpel“ entsorgt werden müssen. Hierfür seien Kosten der Entrümpelung in Höhe von 3.570,00 Euro und Abtransportkosten in Höhe von 185,64 Euro und 1.065,11 Euro entstanden.

Eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil es keiner Mahnung bedurft hätte aufgrund, dass die Leistung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei. Ein Nacherfüllungsanspruch habe dem Beklagten nicht zugestanden. Es bedürfe nach der Rechtsprechung des BGH auch grundsätzlich kei[…]


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