BGH – Az.: XII ZB 215/22 – Beschluss vom 07.09.2022
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 6.000 EUR
Gründe:
I.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit einem ihm am 12. November 2021 zugestellten Beschluss verpflichtet, an die Antragsteller rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner am 13. Dezember 2021 – einem Montag – durch einen unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei verfassten, durch seine Rechtsanwältin persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereichten und bei Gericht über das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) empfangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schriftsatz nicht wie erforderlich zumindest einfach signiert sei, da an dessen Ende nur das Wort „Rechtsanwältin“ aufgeführt, aber kein Name angegeben und deshalb die eingereichte Beschwerde unzulässig sei, hat der Antragsgegner vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdeeinlegung am 10. Januar 2022 durch einen mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der Rechtsanwältin abschließenden Schriftsatz nachgeholt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdeeinlegung sei innerhalb der Beschwerdefrist nicht formgerecht erfolgt, da das elektronische Dokument entgegen § 130 a Abs. 3 ZPO weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch mit der – bei Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg erforderlichen – einfachen Signatur versehen gewesen sei. Die einfache Signatur erfordere eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes, beispielsweise in Form eines maschinenschriftlichen Namenszugs, woran es hier fehle. Das Fehlen der einfachen Signatur sei auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben, da die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Soweit die Rechtsanwältin irrtümlich davon ausgegangen sei, das übermittelte Dokument sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen, hätte sie sich darüber vor Absendung des Dokuments vergewissern müssen. Zumindest bei sorgfältiger Überprüfung des Prüfprotokolls hätte ihr auffa[…]