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Notleitungsrecht berechtigt nicht zur eigenmächtigen Benutzung des fremden Grundstücks

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VGH Bayern – Az.: 4 ZB 21.1199 – Beschluss vom 02.09.2021

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.492,54 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Klägerin begehrt die Stilllegung einer über ihr Grundstück führenden Wasserleitung durch die Beklagte sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

In den 1950er Jahren wurde auf dem heute der Klägerin gehörenden Grundstück (Fl. Nr. 85) eine sich in zwei Teilstränge verzweigende private Wasserleitung verlegt, mit der sowohl dieses Grundstück als auch das nördlich angrenzende Grundstück der Beigeladenen (Fl. Nr. 84) an das öffentliche Leitungsnetz der Beklagten angeschlossen wurden. Die Anschlussleitung verläuft auf dem Grundstück der Klägerin auf einer Länge von ca. 17 m teilweise unter einem Garagengebäude bis zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen. Sie wird mittlerweile nur noch zur Versorgung des Anwesens der Beigeladenen genutzt, da für das Grundstück der Klägerin im Jahr 1994 ein neuer Hausanschluss hergestellt wurde.

Erstmals mit Schreiben vom 12. Juni 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Verlegung der durch ihr Grundstück verlaufenden Wasserleitung auf. Mit weiteren Schreiben ihres Bevollmächtigen vom 6. Februar und 8. August 2018 verlangte sie die Abtrennung der Leitung bzw. die Auflassung des Grundstücksanschlusses. Nachdem die Beklagte der Forderung nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zur fachgerechten Stilllegung der Wasserleitung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist sowie zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu verurteilen.

Mit Urteil vom 24. Februar 2021 gab das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren statt. Der Anspruch auf Stilllegung folge aus § 1004 BGB, der auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anwendbar sei. Die Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung sei eine hoheitliche Tätigkeit, da die Beklagte die Leitung zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit § 4 der Wasserabgabesatzung (WAS) nutze. Die Klägerin sei als Eigentümerin des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 BGB auch Eigentümerin des darin liegenden Teils der Wasserleitung; dieser gehöre entgegen der Annahme der Beklagten nicht der Beigeladenen als Zubehör ihres Grundstücks nach § 97 Abs. 1 Sat[…]


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