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Terminsaufhebungsantrag – Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Gericht

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LG Bremen – Az.: 8 Qs 131/22 – Beschluss vom 07.06.2022

In der Strafsache wegen Erschleichens von Leistungen hat das Landgericht — Strafkammer — Bremen am 07.06.2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 25.03.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 14.03.2022 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Hauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen am 28.07.2021 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, welcher diesem am 06.08.2021 zugestellt wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte mit Schreiben vom 09.08.2021 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien der Verfahrensakte.

Unter dem 16.09.2021 teilte das Amtsgericht dem Angeklagten mit, dass es dem Angeklagten unbenommen sei, Einsicht in die Verfahrensakte in den Diensträumen des Gerichts zu nehmen und entsprechend Termin mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass durch den Angeklagten keine Gründe vorgetragen worden seien, dass er daran gehindert sei, Einsicht in den Diensträumen zu nehmen, sodass das Gericht sein Ermessen dahingehend ausgeübt habe, ihm Einsicht in den Diensträumen zu gewähren.

Sodann beraumte das Amtsgericht am 27.10.2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 03.12.2021 an. Die Ladung zum Termin ist dem Angeklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.11.2022 zugestellt worden.

Mit Telefax vom 30.11.2021 beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, da die Staatsanwaltschaft beantragt habe, das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren zum Aktenzeichen 33 Ds 608 Js 71585/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, sodass er — der Angeklagte — von einer entsprechenden Verbindung ausgehe, was jedoch mit einem Verstoß gegen gesetzliche Ladungsfristen einhergehe. Eine Verbindung der vorgenannten Verfahren erfolgte nicht.

Am 02.12.2021 lehnte der Angeklagte den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass er auf der Geschäftsstelle in Erfahrung ge-bracht habe, dass sein gestellter Terminsaufhebungsantrag noch nicht beschieden, vielmehr vorsätzlich übergangen worden sei. Vor diesem Hintergrund rügte er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Weiter rü[…]


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